Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht – in persönlich belastenden Situationen brauchen Sie einen Anwalt, der ruhig und klar handelt. Mit Schwerpunkt Familienrecht und über 20 Jahren Erfahrung begleitet Anwaltskanzlei CP Sie in München, Nürnberg, Berlin, Stuttgart und Düsseldorf.
Wenn persönliche Entscheidungen rechtliche Klarheit brauchen
Familienrechtliche Konflikte berühren das Persönlichste: Beziehung, Kinder, Zukunft. In diesen Situationen brauchen Sie keinen Anwalt, der eskaliert – sondern einen, der Überblick behält, klar kommuniziert und Ihre Interessen strukturiert vertritt.
Rechtsanwalt Christos Perperidis berät Sie in München, Nürnberg, Berlin, Stuttgart und Düsseldorf zu Trennung, Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht – mit Ruhe, Sachlichkeit und dem Ziel, tragfähige Lösungen zu erreichen.
Was das Gesetz regelt. Und was das praktisch bedeutet.
Familienrecht ist in seinen Grundzügen im BGB und im FamFG geregelt. Wer die maßgeblichen Normen und den Verfahrensablauf kennt, kann Forderungen einschätzen, Fristen wahren und Verhandlungen sachlich führen. Die folgenden Abschnitte fassen die zentralen Rechtsgrundlagen zusammen, jeweils mit einem Praxisbeispiel und vertiefenden Ratgeber-Beiträgen.
Trennung und Trennungsjahr
§ 1565, § 1566 BGB, § 1361b BGB
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Nach einem Trennungsjahr wird das Scheitern vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen; leben die Eheleute drei Jahre getrennt, gilt die Vermutung unwiderleglich (§ 1566 BGB). Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Haushalt und Wirtschaft vollständig getrennt sind.
Über die Ehewohnung entscheidet im Streitfall § 1361b BGB: Zuweisung an einen Ehegatten, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
Beispiel: Trennung im März, getrennte Konten und Haushaltsführung ab diesem Zeitpunkt. Der Scheidungsantrag kann ab März des Folgejahres eingereicht werden. Wichtig ist, das Trennungsdatum belegbar zu dokumentieren.
Der Scheidungsantrag wird beim Familiengericht gestellt; es besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Von Amts wegen wird der Versorgungsausgleich durchgeführt (§ 1587 BGB): die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt.
Der Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB) betrifft den Vermögenszuwachs während der Ehe und wird nur auf Antrag geregelt. Der Verfahrenswert richtet sich nach Einkommen und Vermögen (§ 43 FamGKG) und bestimmt die Kosten.
Beispiel: Anfangsvermögen 20.000 €, Endvermögen 120.000 € bei einem Ehegatten, beim anderen kein Zuwachs. Der Zugewinn von 100.000 € wird hälftig ausgeglichen, der Ausgleichsanspruch beträgt 50.000 €.
Kindesunterhalt bemisst sich am Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) und wird über die Düsseldorfer Tabelle nach bereinigtem Nettoeinkommen und Alter des Kindes ermittelt. Beim minderjährigen Kind gilt eine gesteigerte Erwerbspflicht des Barunterhaltspflichtigen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Das hälftige Kindergeld wird beim Minderjährigenunterhalt angerechnet. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, entsteht ein Mangelfall mit anteiliger Verteilung nach Rangfolge (§ 1609 BGB).
Beispiel: bereinigtes Netto 2.800 €, ein Kind, 9 Jahre. Nach Tabelle ergibt sich der Zahlbetrag der maßgeblichen Einkommensgruppe abzüglich des halben Kindergeldes. Berufsbedingte Aufwendungen und Kreditraten werden vorab geprüft.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB besteht ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse, üblicherweise berechnet nach der Differenzmethode mit einem Erwerbstätigenbonus.
Nachehelicher Unterhalt setzt einen gesetzlichen Tatbestand voraus, etwa Betreuungs-, Alters- oder Aufstockungsunterhalt. Er kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden.
Beispiel: Einkommen 3.500 € und 1.500 € bereinigt. Differenz 2.000 €, davon rund 45 Prozent ergeben etwa 900 € Trennungsunterhalt. Ein mietfreies Wohnen im Eigenheim wird als Wohnvorteil zugerechnet.
Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626 BGB). Unverheiratete Eltern erlangen sie durch Sorgeerklärung, Heirat oder gerichtliche Übertragung (§ 1626a BGB).
Die Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB setzt voraus, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei Gefährdung greift § 1666 BGB. Das Gericht hört Eltern und Kind an und zieht Jugendamt sowie regelmäßig einen Verfahrensbeistand hinzu.
Beispiel: dauerhaft blockierte Kommunikation und Alleingänge bei Schul- und Gesundheitsfragen. Realistisch ist häufig nicht die volle Alleinsorge, sondern die Übertragung einzelner Teilbereiche wie Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitssorge.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Auch Großeltern und Geschwister können umgangsberechtigt sein (§ 1685 BGB).
Vereinbarungen können gerichtlich gebilligt und damit vollstreckbar werden (§ 156 FamFG). Bei Verstößen droht ein Ordnungsmittel nach § 89 FamFG. In konfliktreichen Fällen ist begleiteter Umgang möglich.
Beispiel: Standardregelung mit Umgang jedes zweite Wochenende, hälftigen Ferien und wechselnden Feiertagen. Bei größerer Entfernung werden Abhol- und Bringpflichten sowie Fahrtkosten ausdrücklich mitgeregelt.
Nach § 1 GewSchG kann das Gericht Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote anordnen, nach § 2 GewSchG die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Verstöße sind nach § 4 GewSchG strafbar.
Im Eilfall ergeht eine einstweilige Anordnung nach § 214 FamFG oft binnen weniger Tage, teils ohne mündliche Verhandlung. Wichtig ist eine belastbare Dokumentation: Attest, Fotos, Anzeige, Zeugen.
Beispiel: nach einem Vorfall mit Polizeieinsatz und ärztlichem Attest wird ein Näherungsverbot von 100 Metern sowie ein Kontaktverbot beantragt, zusätzlich die Zuweisung der Wohnung.
Typischer Ablauf: Erstgespräch und Sachverhaltsaufnahme, außergerichtliche Regelung oder Antrag beim Familiengericht, Schriftsatzwechsel, Termin, Beschluss. Kindschaftssachen werden als vorrangige Verfahren beschleunigt terminiert.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG in Betracht. Sie erhalten vorab eine transparente Einschätzung und eine schriftliche Vergütungsvereinbarung.
Beispiel: Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen 5.000 €, keine nennenswerten Vermögenswerte. Der Verfahrenswert der Scheidung folgt dem dreifachen Monatsnettobetrag, zuzüglich Wert des Versorgungsausgleichs.
Wir vertreten Sie vor dem Familiengericht München in Scheidungsverfahren, Unterhaltsstreitigkeiten und Sorgerechtsfragen. Persönliche Beratung in unserer Kanzlei in München-Schwabing.
Familienrecht in Nürnberg
Am Standort Nürnberg beraten wir Mandanten vor dem Familiengericht Nürnberg und unterstützen bei Trennung, Scheidung und Kindesangelegenheiten – persönlich und vertraulich.
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