Familienrecht Ratgeber· 12 Min.·15. Januar 2026

    Düsseldorfer Tabelle 2026. Kindesunterhalt richtig berechnen

    Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.

    Kurzantwort

    Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle in vier Schritten berechnet: bereinigtes Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils ermitteln, Einkommensgruppe ablesen, Altersstufe des Kindes bestimmen und beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld abziehen. Ergebnis ist der Zahlbetrag. Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld voll abgezogen, und beide Eltern haften anteilig nach Einkommen.

    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Sie ist zwar kein Gesetz, wird aber bundesweit von Familiengerichten als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts herangezogen. Gesetzliche Grundlage bleibt § 1610 BGB in Verbindung mit dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB.

    Aufbau: Einkommensgruppen und Altersstufen

    Die Tabelle ordnet jeder Einkommensgruppe des unterhaltspflichtigen Elternteils einen Unterhaltsbetrag zu. Die Höhe richtet sich zusätzlich nach dem Alter des Kindes (0-5, 6-11, 12-17 Jahre, ab 18). Die erste Einkommensgruppe entspricht dem Mindestunterhalt, die höheren Gruppen steigen prozentual darauf auf. Die Tabellenbeträge gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr Berechtigten wird eine Gruppe herabgestuft, bei nur einem Berechtigten kann heraufgestuft werden.

    Selbstbehalt und Mindestunterhalt 2026

    • Notwendiger Selbstbehalt (erwerbstätig): regelmäßig angepasst.
    • Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern: höher.
    • Mindestunterhalt orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum.
    • Kindergeld wird beim minderjährigen Kind hälftig angerechnet.
    • Volljährige: Kindergeld wird voll angerechnet.

    Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verteilbare Betrag anteilig auf die Berechtigten aufgeteilt, wobei minderjährige Kinder im Rang vorgehen (§ 1609 BGB).

    So berechnen Sie den Kindesunterhalt in 4 Schritten

    • Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln (Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen, Kredite).
    • Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle ablesen.
    • Altersstufe des Kindes bestimmen.
    • Hälftiges Kindergeld vom Tabellenbetrag abziehen (Zahlbetrag).

    Rechenbeispiel

    Ein Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.900 €, das Kind ist 9 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Aus der passenden Einkommensgruppe ergibt sich ein Tabellenbetrag für die zweite Altersstufe. Davon wird das halbe Kindergeld abgezogen. Der verbleibende Zahlbetrag ist der Betrag, den der Vater monatlich im Voraus überweisen muss.

    Betreuungsunterhalt und Barunterhalt

    Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, der andere durch Zahlung von Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Beim echten Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommen. Dann wird der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkommen bestimmt und quotal verteilt.

    Mehrbedarf und Sonderbedarf

    • Mehrbedarf: dauerhaft anfallende Kosten wie Kita- oder Hortbeiträge, Nachhilfe oder krankheitsbedingter Bedarf.
    • Sonderbedarf: einmalige, unvorhersehbare Kosten wie Zahnspange, Klassenfahrt oder Erstausstattung.
    • Beides wird zwischen den Eltern nach Einkommensanteilen aufgeteilt, nicht allein vom Zahlenden getragen.
    • Regelmäßige Kosten wie Kleidung, Schulmaterial oder Sportverein sind dagegen im Tabellenbetrag enthalten.

    Unterhalt für volljährige Kinder

    Ab 18 Jahren haften beide Eltern anteilig nach ihren bereinigten Nettoeinkommen. Das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet. Für Studierende mit eigenem Haushalt gilt ein pauschalierter Bedarfssatz, der Wohnkosten einschließt. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa aus Ausbildungsvergütung, werden nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwands angerechnet.

    Titulierung und Abänderung

    Unterhalt sollte tituliert werden, etwa durch eine kostenlose Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Beschluss. Nur ein Titel ist vollstreckbar. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, etwa durch Einkommensrückgang, Altersstufenwechsel oder ein weiteres Kind, kann eine Abänderung verlangt werden (§ 238 FamFG).

    Häufige Fehler bei der Berechnung

    Viele Eltern arbeiten mit dem Brutto- statt Nettoeinkommen, vergessen abzugsfähige Belastungen oder rechnen Kindergeld falsch an. Auch Sonderbedarf (Klassenfahrt, Zahnspange) und Mehrbedarf (Kita, Nachhilfe) werden häufig übersehen. Ein weiterer typischer Fehler ist die fehlende Herab- oder Heraufstufung der Einkommensgruppe bei abweichender Zahl der Unterhaltsberechtigten.

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