Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Kurzantwort
Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu (§ 1361 BGB). Die Höhe beträgt in der Praxis 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen, bei Kindern nach vorherigem Abzug des Kindesunterhalts. Ein Verzicht im Voraus ist unwirksam, und rückwirkend wird nur ab Verzugsetzung gezahlt. Deshalb sollte die Zahlungsaufforderung schriftlich und möglichst früh erfolgen.
Was ist Trennungsunterhalt? (§ 1361 BGB)
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird. Er soll den ehelichen Lebensstandard absichern und ist unabhängig vom späteren nachehelichen Unterhalt. Rechtlich handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch: Wer Trennungsunterhalt erhält, hat damit noch nicht automatisch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, und umgekehrt.
Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung. Kurzfristige Einkommensveränderungen unmittelbar nach der Trennung, etwa eine freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit, bleiben in der Regel unberücksichtigt.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Bestehende Ehe (Trennung von Tisch und Bett genügt).
- Bedürftigkeit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten.
- Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Selbstbehalt aktuell bei rund 1.600 €).
Höhe: Die 3/7-Methode
In der Praxis wird der Trennungsunterhalt meist nach der 3/7-Methode berechnet: Der besser verdienende Ehegatte zahlt 3/7 der Differenz beider bereinigter Nettoeinkommen. Sind Kinder im Haushalt, wird zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen. Der verbleibende Anteil von 4/7 bildet den sogenannten Erwerbstätigenbonus ab, der die Belastung durch Berufstätigkeit ausgleicht.
Was gehört zum bereinigten Nettoeinkommen?
- berufsbedingte Aufwendungen, pauschal häufig 5 % des Nettoeinkommens,
- Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nach tatsächlichem Aufwand,
- Beiträge zu angemessener zusätzlicher Altersvorsorge, regelmäßig bis 4 % des Bruttoeinkommens,
- Raten auf ehebedingte Verbindlichkeiten, etwa den gemeinsamen Immobilienkredit,
- vorab zu zahlender Kindesunterhalt für minderjährige Kinder.
Hinzugerechnet werden dagegen Steuererstattungen, Sachbezüge wie ein Firmenwagen, Mieteinnahmen und der Wohnvorteil, wenn ein Ehegatte in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt.
Rechenbeispiel
Mann verdient 3.500 € netto, Frau 1.500 € netto. Differenz: 2.000 €. Trennungsunterhalt: 3/7 von 2.000 € = ca. 857 € monatlich. Bei Kindern reduziert sich der Betrag, da der Kindesunterhalt vorab abzuziehen ist.
Zweites Beispiel mit Kind: Der Mann verdient 3.500 € netto und zahlt 500 € Kindesunterhalt, es verbleiben 3.000 €. Die Frau verdient 1.500 € netto. Die Differenz von 1.500 € ergibt einen Trennungsunterhalt von rund 643 € monatlich.
Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr
Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Pflicht, eine (neue) Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Danach kann eine Erwerbsobliegenheit greifen. Abhängig von Kinderbetreuung, Alter und Gesundheit. Wird eine zumutbare Tätigkeit nicht aufgenommen, rechnet das Gericht ein fiktives Einkommen an, das den Unterhaltsanspruch entsprechend senkt.
Auskunftsanspruch und Durchsetzung
Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über ihre Einkünfte verpflichtet (§ 1605 BGB). Verlangt werden können die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen die Steuerbescheide und Bilanzen der letzten drei Jahre. Wird die Auskunft verweigert, kann sie gerichtlich erzwungen werden.
- Schriftliche Aufforderung zur Auskunft und Zahlung mit Fristsetzung. Damit tritt Verzug ein.
- Berechnung des Anspruchs auf Basis der erteilten Auskunft.
- Außergerichtliche Einigung, idealerweise in einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung.
- Andernfalls Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt beim Familiengericht.
- Bei akuter Notlage zusätzlich Antrag auf einstweilige Anordnung, die binnen weniger Wochen entschieden wird.
Kosten des Unterhaltsverfahrens
Der Verfahrenswert richtet sich beim Unterhalt nach dem Jahresbetrag der geforderten Zahlungen (§ 51 FamGKG). Bei 600 € monatlich ergibt das 7.200 €. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Zudem kommt ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den besser verdienenden Ehegatten in Betracht.
Wann ist der Anspruch verwirkt?
- Verfestigte neue Lebensgemeinschaft.
- Schwere Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen.
- Mutwilliges Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit.
- Längeres Verschweigen wesentlicher Einkünfte.
Häufige Fehler
- Zu späte Zahlungsaufforderung. Für die Zeit davor entfällt der Anspruch meist vollständig.
- Mündliche Absprachen ohne Nachweis über Höhe und Zeitraum.
- Wohnvorteil und Steuererstattungen werden bei der Berechnung übersehen.
- Steuerklassenwechsel oder das begrenzte Realsplitting bleiben ungenutzt.
- Freiwillige Zahlungen ohne Zweckbestimmung, die später nicht angerechnet werden können.
Trennungsunterhalt geltend machen oder abwehren? Rechtsanwalt Perperidis berechnet, fordert und verteidigt.
