Familienrecht Ratgeber· 12 Min.·3. Februar 2025

    Unterhalt: Wovon hängt die Höhe ab?

    Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.

    Kurzantwort

    Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle: maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und das Alter des Kindes; das Kindergeld wird beim minderjährigen Kind zur Hälfte abgezogen (§ 1612b BGB). Ehegattenunterhalt wird aus der Einkommensdifferenz berechnet, in der Praxis meist nach der 3/7-Methode.

    Unterhalt ist keine Pauschale

    Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine feste Summe, die für alle Situationen gilt. Maßgeblich sind unter anderem die Einkommensverhältnisse, die Anzahl und das Alter der Kinder, die ehelichen Lebensverhältnisse und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.

    Die Düsseldorfer Tabelle bietet Richtwerte für den Kindesunterhalt, ist aber kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Rechtsprechung. Die tatsächliche Berechnung erfordert eine individuelle Prüfung.

    Welche Faktoren regelmäßig eine Rolle spielen

    • Nettoeinkommen beider Ehegatten einschließlich aller Einkunftsarten
    • Berufliche Leistungsfähigkeit und mögliche Erwerbsobliegenheiten
    • Anzahl, Alter und Betreuungsbedarf der gemeinsamen Kinder
    • Eheliche Lebensverhältnisse als Maßstab für den Lebensstandard
    • Vorrangige und nachrangige Unterhaltspflichten
    • Krankheit, Alter oder andere Gründe für eingeschränkte Erwerbsfähigkeit

    Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

    Kindesunterhalt

    Der Kindesunterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Bedarf steigt mit dem Alter des Kindes und dem Einkommen. Kindergeld wird hälftig angerechnet.

    Ehegattenunterhalt

    Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt besteht ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Nachehelicher Unterhalt kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter.

    Warum pauschale Aussagen oft nicht ausreichen

    Unterhaltsberechnungen, die ohne Kenntnis aller relevanten Umstände erstellt werden, führen häufig zu falschen Ergebnissen. Schon kleine Abweichungen bei den Einkommenswerten oder der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten können das Ergebnis erheblich verändern.

    Deshalb empfiehlt sich eine individuelle Berechnung durch einen Fachanwalt, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt und die aktuelle Rechtsprechung kennt.

    Fragen zum Unterhalt? Rechtsanwalt Perperidis berechnet Ihren Anspruch und berät Sie zu den nächsten Schritten.

    Wann rechtliche Einordnung sinnvoll ist

    Eine anwaltliche Prüfung ist sinnvoll, wenn Unterhalt erstmals berechnet werden soll, wenn sich die Einkommensverhältnisse geändert haben, wenn der Unterhalt angepasst werden soll oder wenn Streit über die Höhe oder Dauer des Unterhalts besteht.

    Bereinigtes Nettoeinkommen: was abgezogen werden darf

    • Berufsbedingte Aufwendungen, in der Praxis pauschal 5 % des Nettoeinkommens innerhalb bestimmter Grenzen.
    • Ehebedingte Kredit- und Darlehensraten, soweit sie berücksichtigungsfähig sind.
    • Zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % (Arbeitnehmer) bzw. bis 24 % (Selbständige) des Bruttoeinkommens.
    • Krankheitsbedingte Mehrkosten und Kinderbetreuungskosten.
    • Nicht abzugsfähig: neue Konsumschulden, freiwillige Zusatzausgaben, Luxusaufwand.

    Hinzugerechnet werden dagegen Sachbezüge, Steuererstattungen, Boni, Überstunden, Mieteinnahmen und der Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im Eigentum. Genau hier entscheidet sich die Höhe – nicht am Bruttogehalt.

    Selbstbehalt und Mangelfall

    Der Unterhaltspflichtige muss seinen notwendigen Selbstbehalt behalten (§ 1603 BGB); gegenüber minderjährigen Kindern gilt der niedrigere notwendige, gegenüber volljährigen und Ehegatten der höhere angemessene Selbstbehalt. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, entsteht ein Mangelfall: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gehen vor (§ 1609 BGB), danach betreuende bzw. langjährig verheiratete Ehegatten.

    Erwerbsobliegenheit: fiktives Einkommen

    Wer sich seiner Unterhaltspflicht entzieht, wird nicht besser gestellt. Bleibt der Pflichtige unter seinen Möglichkeiten – unbegründete Kündigung, Teilzeit ohne Grund, unzureichende Bewerbungen –, rechnet das Gericht ein fiktives Einkommen zu. Umgekehrt trifft den betreuenden Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit (§ 1570 BGB), abgestuft nach Betreuungsbedarf.

    Auskunft, Titel und Vollstreckung

    • Auskunftsverlangen über Einkünfte der letzten zwölf Monate (§ 1605 BGB, § 235 FamFG).
    • Verzugsetzung – erst ab Aufforderung gibt es Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 BGB).
    • Titulierung: Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde oder Beschluss des Familiengerichts.
    • Vereinfachtes Verfahren beim Kindesunterhalt (§§ 249 ff. FamFG).
    • Zwangsvollstreckung aus dem Titel, bei Kindesunterhalt mit erweitertem Pfändungszugriff.
    • Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, wenn der andere Elternteil nicht zahlt.

    Wann Unterhalt abgeändert werden kann

    Ein Titel gilt nicht für immer. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse – neues Einkommen, Arbeitslosigkeit, weiteres Kind, Alterssprung des Kindes in der Düsseldorfer Tabelle, Wechsel des Betreuungsmodells – kann Abänderung verlangt werden (§ 238 FamFG). Wichtig: Wer einfach weniger zahlt, bleibt aus dem alten Titel voll vollstreckbar und riskiert Rückstände.

    Häufige Fragen

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