Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Kurzantwort
Nach dem Trennungsjahr reicht ein Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch und terminiert die mündliche Anhörung. Einvernehmlich dauert das Verfahren in der Praxis meist vier bis neun Monate ab Antragseingang, streitig deutlich länger.
Überblick über den Ablauf einer Scheidung
Eine Scheidung beginnt mit der Antragstellung beim zuständigen Familiengericht. Voraussetzung ist in der Regel ein Trennungsjahr, in dem die Eheleute getrennt voneinander leben. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind.
Nach Einreichung des Scheidungsantrags wird das Gericht den anderen Ehegatten anhören und den Versorgungsausgleich durchführen, sofern die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat. Im Scheidungstermin werden die Ehegatten persönlich angehört.
Welche Themen parallel geregelt werden müssen
- Unterhalt – sowohl Trennungsunterhalt als auch nachehelicher Unterhalt
- Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern
- Zugewinnausgleich – Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens
- Versorgungsausgleich – Aufteilung der Rentenanwartschaften
- Nutzung der gemeinsamen Wohnung während der Trennungsphase
Diese Themen können als sogenannte Folgesachen im Scheidungsverfahren mitverhandelt werden oder separat geregelt werden. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Warum gute Vorbereitung wichtig ist
Eine Scheidung lässt sich strukturierter und oft auch schneller durchführen, wenn die wesentlichen Unterlagen frühzeitig zusammengestellt werden. Dazu gehören Einkommensnachweise, Vermögensaufstellungen, der Ehevertrag, sofern vorhanden, und Unterlagen zu gemeinsamen Kindern.
Wer gut vorbereitet in das Verfahren geht, vermeidet Verzögerungen und kann seine Interessen klarer vertreten. Gerade bei streitigen Scheidungen ist eine durchdachte Strategie von Anfang an wichtig.
Einvernehmliche und streitige Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten über die wesentlichen Punkte einig. In diesem Fall reicht grundsätzlich ein Anwalt für den Antragsteller aus. Das Verfahren verläuft schneller und kostengünstiger.
Bei einer streitigen Scheidung bestehen Meinungsverschiedenheiten über Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen oder andere Fragen. Hier ist eine eigene anwaltliche Vertretung für jeden Ehegatten dringend zu empfehlen, um die eigenen Interessen wirksam zu wahren.
Sie stehen vor einer Scheidung? Rechtsanwalt Perperidis berät Sie vertraulich und strukturiert zu Ihren nächsten Schritten.
Wann rechtliche Unterstützung sinnvoll ist
Anwaltliche Unterstützung ist bei einer Scheidung nicht nur sinnvoll, sondern vor dem Familiengericht gesetzlich vorgeschrieben – zumindest für den Antragsteller. Aber auch unabhängig davon ist eine frühzeitige Beratung wichtig, um die eigene Ausgangslage zu kennen und Fehler zu vermeiden, die später nur schwer zu korrigieren sind.
Welches Familiengericht ist zuständig?
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt (§ 122 FamFG). Leben keine gemeinsamen Kinder im Haushalt, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Für München ist das Amtsgericht München – Abteilung für Familiensachen zuständig, für Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg.
Trennungsjahr: Ausnahmen und Nachweis
Die Ehe gilt nach einem Jahr Trennung als gescheitert, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB) – dann ist die Zustimmung des anderen nicht mehr erforderlich.
Vor Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Scheidung nur als Härtefall möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer Gewalt. Die Anforderungen sind hoch; bloßer Streit oder eine neue Beziehung genügen nicht. Der Trennungszeitpunkt sollte deshalb dokumentiert werden: getrennte Konten, getrennte Haushaltsführung, Meldeadresse, Zeugen.
Versorgungsausgleich: wann er entfällt
Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Er ist in der Praxis der häufigste Grund für die Verfahrensdauer, weil die Versorgungsträger Auskunft erteilen müssen – das dauert oft mehrere Monate.
Was das Verfahren kostet
Verfahrenswert der Scheidung ist das dreifache gemeinsame Nettomonatseinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG), erhöht um einen Anteil des Vermögens; für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht 10 % dieses Werts hinzu (§ 50 FamGKG). Daraus ergeben sich Gerichts- und Anwaltskosten nach festen Tabellen (GKG/RVG) – die Höhe ist also berechenbar, nicht Verhandlungssache.
- Einvernehmliche Regelung, damit Folgesachen nicht streitig verhandelt werden müssen.
- Verzicht auf zusätzliche Anträge, die den Verfahrenswert erhöhen.
- Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
- Notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung statt gerichtlicher Auseinandersetzung.
Rechtskraft und was danach zu erledigen ist
Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel verzichten – sonst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses (§ 63 FamFG). Erst danach endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, greift der nacheheliche Unterhalt und kann ein Erbrecht des Ex-Ehegatten wegfallen. Anzupassen sind außerdem Steuerklasse, Versicherungen, Vollmachten, Testament und Bezugsrechte.
Typische Fehler im Scheidungsverfahren
- Auszug aus der Ehewohnung ohne Regelung zur Nutzung und zu den laufenden Kosten.
- Gemeinsame Kredite und Konten unverändert weiterlaufen lassen.
- Vermögensauskunft ungeprüft akzeptieren, statt Zugewinn korrekt zum Stichtag zu berechnen.
- Unterhalt nicht förmlich geltend machen – rückwirkend gibt es ihn nur ab Verzug bzw. Auskunftsaufforderung (§ 1613 BGB).
- Vereinbarungen ohne notarielle Form treffen, die formbedürftig sind (z. B. Zugewinn, Versorgungsausgleich).
