Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Kurzantwort
Gegen einen Strafbefehl haben Sie 14 Tage nach Zustellung Zeit, schriftlich Einspruch beim Amtsgericht einzulegen (§ 410 StPO). Wer die Frist verpasst, wird rechtskräftig verurteilt wie durch Urteil. Ein Einspruch lohnt sich fast immer: bei streitigem Sachverhalt, zur Reduktion der Tagessatzhöhe oder um unter 91 Tagessätze zu kommen (kein Führungszeugnis-Eintrag). Der Einspruch kann auf einzelne Punkte (z. B. nur Rechtsfolge) beschränkt werden.
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO ist eine schriftliche Verurteilung des Amtsgerichts ohne Hauptverhandlung. Möglich bei Vergehen, beantragt durch die Staatsanwaltschaft. Zulässig sind Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und in Ausnahmefällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung (nur mit Verteidiger).
Die 2-Wochen-Frist (§ 410 StPO)
Ab Zustellung haben Sie 14 Tage Zeit, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Einspruch einzulegen. Die Frist ist absolut. Versäumnis macht den Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil. Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Versäumnis möglich.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
- Rechtskräftige Verurteilung ohne mündliche Verhandlung.
- Eintrag im Bundeszentralregister (ab 91 Tagessätzen auch im Führungszeugnis).
- Geldstrafe wird vollstreckt.
- Berufsrechtliche Folgen (z. B. Beamte, Heilberufe, Bewachungsgewerbe).
Wann lohnt sich der Einspruch?
Fast immer, wenn der Sachverhalt streitig ist oder die Rechtsfolge unverhältnismäßig erscheint. Auch zur Reduktion der Tagessatzhöhe oder zur Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis (durch Senkung unter 91 Tagessätze). Ein Einspruch ist auf einzelne Punkte beschränkbar (§ 410 Abs. 2 StPO), etwa nur auf die Rechtsfolgenseite.
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Wie der Einspruch abläuft
Nach Einspruch beraumt das Amtsgericht eine Hauptverhandlung an. Die Verteidigung kann bis dahin Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen und mit der Staatsanwaltschaft verhandeln. Häufig endet das Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen Reduktion oder durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage.
Risiko der Verböserung
Bei beschränkten Einsprüchen ist das Gericht an die ursprüngliche Rechtsfolge nicht gebunden. Eine höhere Strafe als im Strafbefehl ist rechtlich möglich (Verschlechterungsverbot gilt im Strafbefehlsverfahren nicht). Deshalb ist die Einspruchsstrategie sorgfältig abzuwägen.
Rücknahme bis zur Hauptverhandlung
Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Auch eine Beschränkung im laufenden Verfahren ist möglich. Das schafft Verhandlungsspielraum mit der Staatsanwaltschaft.
Rechtsprechung zum Strafbefehl
Wichtige Leitentscheidungen: BGH, Beschluss vom 22.07.2003 (4 StR 124/03) zur Zulässigkeit beschränkter Einsprüche; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2008 (2 BvR 1117/08) zur Wiedereinsetzung bei nicht ausreichender Belehrung; BGH, Urteil vom 17.01.1984 (1 StR 757/83) zum Wegfall des Verschlechterungsverbots im Strafbefehlsverfahren; OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2019 (4 RVs 24/19) zur Reichweite der Beschränkung auf die Rechtsfolgenseite. Praxisrelevant: nach BGH (4 StR 124/03) bleibt der Schuldspruch bei einer auf die Rechtsfolge beschränkten Einlegung rechtskräftig – das ist Chance und Risiko zugleich.
Typische Einspruchskonstellationen aus der Praxis
Drei Konstellationen, in denen sich der Einspruch in der Praxis besonders oft lohnt: (1) Tagessatzhöhe deutlich zu hoch – Reduktion bei nachgewiesenem niedrigerem Nettoeinkommen nach § 40 Abs. 2 StGB oft erfolgreich. (2) Strafe zwischen 91 und 120 Tagessätzen – Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft über Reduktion unter die 91-Tagessätze-Grenze vermeidet den Eintrag im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). (3) Bestrittener Sachverhalt mit dünner Beweislage – häufig endet das Verfahren nach Einspruch durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage.
