Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Kurzantwort
Als Beschuldigter müssen Sie nur Angaben zur Person machen (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Zur Sache haben Sie ein umfassendes Schweigerecht nach § 136 StPO. Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, Teilaussagen dagegen schon. Beste Strategie: vollständig schweigen, bis Ihr Verteidiger Akteneinsicht hatte. Formulierung: "Ich mache zur Sache keine Angaben, bevor ich mit meinem Verteidiger gesprochen habe."
Die gesetzliche Grundlage (§ 136 StPO)
Vor jeder Vernehmung ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er sich nicht zur Sache äußern muss. Diese Belehrung ist Pflicht. Unterbleibt sie, ist die Aussage in der Regel unverwertbar. Das Schweigerecht ergibt sich aus dem nemo-tenetur-Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten.
Was Sie sagen müssen
- Vor- und Familienname, Geburtsname.
- Geburtsdatum und Geburtsort.
- Familienstand und Beruf.
- Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit.
Falsche Angaben zur Person sind nach § 111 OWiG bußgeldbewehrt. Zur Sache selbst (was wann wo warum geschah) müssen Sie nichts sagen.
Warum vollständiges Schweigen meist besser ist
Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, was die Ermittler bereits an Beweisen haben. Jede spontane Erklärung kann später gegen Sie verwendet werden. Anders als oft angenommen, schadet Schweigen nicht: Aus dem Schweigen darf das Gericht keine Schlüsse zu Ihrem Nachteil ziehen (BGH ständige Rechtsprechung).
Teilaussagen sind gefährlich
Wer zu einzelnen Punkten aussagt und zu anderen schweigt, riskiert, dass das Schweigen zu den ausgewählten Punkten gegen ihn gewertet wird. Entweder vollständig schweigen oder erst nach Akteneinsicht eine durchdachte Verteidigungserklärung abgeben.
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So formulieren Sie die Aussageverweigerung
Sagen Sie ruhig und höflich: "Ich möchte zur Sache keine Angaben machen, bevor ich mit meinem Verteidiger gesprochen und Akteneinsicht genommen habe." Mehr ist nicht nötig. Lassen Sie sich nicht zu Smalltalk hinreißen. Auch beiläufige Bemerkungen werden protokolliert.
Schweigerecht von Zeugen
Zeugen müssen grundsätzlich aussagen, haben aber ein Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastung (§ 55 StPO) und ein Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§ 52 StPO).
BGH-Leitentscheidungen zum Schweigerecht
Die wichtigsten Entscheidungen für die Praxis: BGH, Urteil vom 26.05.1992 (5 StR 122/92) – aus vollständigem Schweigen dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden; BGH, Urteil vom 03.12.1965 (4 StR 573/65) – Teilschweigen darf in die Beweiswürdigung einbezogen werden; BGH, Beschluss vom 27.02.1992 (5 StR 190/91, Großer Senat) – fehlende Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Aussage; BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 (1 BvR 116/77) zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur).
Praxisrelevante Fehler
Drei Fehler aus der Verteidigerpraxis kommen besonders häufig vor: (1) Beiläufige Bemerkungen vor oder nach der formellen Vernehmung – diese werden als sog. "informatorische Befragung" oder als spontane Äußerung verwertet, wenn der Beschuldigte sich freiwillig dazu hingerissen sieht. (2) Aussagen gegenüber sog. Lockspitzeln oder verdeckten Ermittlern in der U-Haft – nach BGH (1 StR 191/96, sog. "Hörfalle") teilweise verwertbar. (3) Teilaussage zur eigenen Entlastung mit Schweigen zu belastenden Punkten – problematisch nach BGH (4 StR 573/65).
