Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Die kurze Antwort
Nein — als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. § 136 StPO sieht vor, dass der Beschuldigte darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Über § 163a StPO gilt das auch für die Vernehmung durch die Polizei.
Unterschied zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
Die Antwort hängt davon ab, wer vorlädt und in welcher Rolle Sie betroffen sind. Bei einer polizeilichen Vorladung besteht weder für Beschuldigte noch für Zeugen eine Erscheinungspflicht. Bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Zeugen erscheinen. Bei einer gerichtlichen Vorladung besteht für Zeugen eine Erscheinungs- und Aussagepflicht.
Für Beschuldigte gilt in allen Fällen: Sie haben das Recht zu schweigen.
Warum diese Regel so wichtig ist
Das Schweigerecht ist kein „Trick“, sondern ein grundlegender Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nur derjenige kann sein Verteidigungsrecht wirksam ausüben, der über den Vorwurf informiert ist und selbst entscheiden kann, ob er aussagt oder schweigt.
- den genauen Akteninhalt nicht,
- die Beweislage nicht,
- die Aussagen anderer Beteiligter nicht,
- die rechtliche Einordnung nicht.
Unter diesen Bedingungen kann eine spontane Einlassung mehr schaden als helfen.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
Viele Betroffene haben Sorge, dass Schweigen „verdächtig“ wirkt. Das ist der falsche Maßstab. Das Recht zu schweigen ist gesetzlich vorgesehen und gehört zur Verteidigung. Beschuldigte können selbst entscheiden, ob sie sich äußern oder schweigen wollen.
Wann eine Aussage problematisch werden kann
- unvollständig sind,
- emotional abgegeben werden,
- auf Vermutungen beruhen,
- ohne Aktenkenntnis erfolgen,
- später korrigiert werden müssen.
Schon kleine Ungenauigkeiten können später gegen die eigene Glaubwürdigkeit sprechen.
Unsicher, ob Sie aussagen sollten? Rechtsanwalt Perperidis prüft Ihre Situation und berät Sie vertraulich.
Wann anwaltliche Prüfung sinnvoll ist
Bevor überhaupt über eine Aussage nachgedacht wird, sollte häufig erst geklärt werden: Was wird genau vorgeworfen? In welcher Verfahrenslage befindet sich die Sache? Gibt es schon Beweismittel oder Zeugen? Ist Schweigen zunächst die sinnvollere Strategie?
Beschuldigte dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen – auch bereits vor der Vernehmung.
Praktische erste Schritte
1. Nicht spontan telefonische Erklärungen abgeben
Kurze Erklärungen „zur Klarstellung“ helfen meist nicht.
2. Vorladung und Vorwurf genau lesen
Wichtig sind Datum, Behörde, Aktenzeichen und die Bezeichnung des Vorwurfs.
3. Entscheidung nicht unter Druck treffen
Ob eine Einlassung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
4. Frühzeitig rechtlich einordnen lassen
So vermeiden Sie vermeidbare Fehler.
